kanu-Weiden e.V.
kanu-Weiden e.V.

Satzung

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Kanu-Weiden“, nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Weiden i.d.OPf.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Ebenso ist der Verein Mitglied des Bayerischen Kanu-Verbandes und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, besonders des Kanusports in all seinen Variationen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfach­verbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportart Kanu.

a)      Gemeinsame Ausübung der genannten Sportart

b)      aktiver Umwelt- und Naturschutz durch Aktivitäten

  • Angebot von gründlichen sportspezifischen Schulungen und Einweisungen

  • Angebot von regelmäßigen Trainings- und Übungsstunden, sowie Lehrgängen

  • Angebot von sportlichen Veranstaltungen

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.

 

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch erhoben werden.

Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.

(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

 

§ 7 Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus am 1.Februar eines Jahres zu entrichten. Der Betrag wird mittels Banklastschrift eingezogen. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(4) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.

 

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

·         der Vorstand

·         der Vereinsausschuss

·         die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

·         1. Vorsitzenden

·         2. Vorsitzenden

·         3. Vorsitzenden

·         Schatzmeister

·         Schriftführer

·         Wandersportwart

·         Jugend/Familienwart

·         Bootshauswart

 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den 3.Vorsitzenden vertreten. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu bestimmen.

(4) Wiederwahl ist zulässig.

(5) Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000,00 für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

(7) Mit Wirkung im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden, der 3.Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden vertretungsberichtigt sind.

(8) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich 4 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Bei Wahlen ist schriftlich abzustimmen, wenn sich mehrere Kandidaten zur Wahl stellen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)      Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b)      Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

c)      Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen

d)      Beschlussfassung über das Beitragswesen

e)      Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes

f)        weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins in rechnerischer Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 12 Vereinsjugend

(1) Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich organisatorisch selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel.

(2) Das Nähere regelt die Jugendordnung.

 

§ 13 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 500,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 14 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

 

§ 15 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimm­berechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

(2) Das nach Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden an die Stadt Weiden i.d.OPf.

 

§ 16 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktions­bezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 17.12. 2010 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Unter der Registernummer VR 200228 ist Kanu-Weiden e.V. am 11.02.2011 in das Vereinsregister eingetragen.

Die Satzung ist errichtet am 17.12.2010 mit Nachtrag vom 14.01.2011.

 

 

92637 Weiden i.d.OPf., 22.02.2011

Update: 15.MRZ.2024 / RG

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